Artikel 76 VO (EWG) 93/2454
(1) Unbeschadet der Artikel 78 und 79 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 13a für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
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