Artikel 83 VO (EWG) 93/2454
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
- a)
- Energie und Brennstoffe;
- b)
- Anlagen und Ausrüstung;
- c)
- Maschinen und Werkzeuge;
- d)
- Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
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