Artikel 84 VO (EWG) 93/2454

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

Die Unterabschnitte 2 und 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

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