Artikel 85 VO (EWG) 93/2454
(1) Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder gewähren und dabei eine Definition des Begriffs Ursprung anwenden, die der in diesem Abschnitt entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Türkei, Norwegen und die Schweiz Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.
(4) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
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