Artikel 86 VO (EWG) 93/2454

(1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a)
Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;
b)
Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;
c)
Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;
d)
Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2) Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde;
b)
für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;
c)
die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:

i)
die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
ii)
für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

d)
die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3) Die in Anhang 13b genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a)
die in der Europäischen Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist; und
b)
für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Europäische Union ausgeführt würden.

(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.

Auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, ist das folgende Land als Ursprungsland anzugeben:

bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das auf den Ursprungsnachweisen gemäß Artikel 95a Absatz 1 oder gemäß Artikel 97m Absatz 5 dritter Gedankenstrich angegebene begünstigte Land;

bei Erzeugnissen, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das gemäß Unterabsatz 2 bestimmte Ursprungsland.

(5) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und
b)
die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i)
die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
ii)
für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die in dem gleichen Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller, mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6) Sollen Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land der Gruppe I oder der Gruppe III unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der anderen Gruppe hergestellt wurden, in die Europäische Union ausgeführt werden, so ist der Ursprung dieser Erzeugnisse wie folgt zu bestimmen:

a)
Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe gelten als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
b)
Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.

Das nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmte Ursprungsland ist auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(7) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
b)
Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(8) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 7 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C):

a)
das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt;
b)
das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(10) Unterabschnitt 2 Artikel 90 bis 95 und Unterabschnitt 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren von einem begünstigen Land in ein anderes für die Zwecke der regionalen Kumulierung.

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