Artikel 97p VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden.

(2) Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgefertigt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe „Certificat de remplacement” oder „Replacement certificate” zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 übertragen, in Feld 10 wird auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen.

(4) In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und das Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(5) Die Zollstelle, die beauftragt wird, den Vorgang nach Absatz 1 auszuführen, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

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