Artikel 97q VO (EWG) 93/2454

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Artikel 66 genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern

a)
diese Einfuhren

i)
Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
ii)
als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind;

b)
kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b)
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c)
diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

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