Artikel 58 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2) Die Vordrucke für das Ursprungszeugnis sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.

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