Artikel 43 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne des Artikels 41 gelten als:
- a)
- Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind;
- b)
-
wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich
- —
-
Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,
- —
-
charakteristisch für diese Waren sind und
- —
-
zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.