Artikel 43 VO (EWG) 93/2454

Im Sinne des Artikels 41 gelten als:

a)
Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind;
b)
wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich

Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,

charakteristisch für diese Waren sind und

zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

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