Artikel 44 VO (EWG) 93/2454

Wird für wesentliche Ersatzteile im Sinne des Artikels 41 bei den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ein Ursprungszeugnis beantragt, so müssen dieses Zeugnis und der Antrag hierzu in Feld 6 (laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung) eine Erklärung des Beteiligten, daß die darin aufgeführten Waren zur normalen Instandhaltung von früher ausgeführten Geräten, Apparaten oder Fahrzeugen bestimmt sind, sowie genaue Angaben über die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge enthalten.

Der Beteiligte gibt, soweit möglich, Hinweise auf das Ursprungszeugnis (ausstellende Behörde, Nummer und Datum des Zeugnisses) mit dem die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, für die die Ersatzteile bestimmt sind, ausgeführt wurden.

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