Artikel 46 VO (EWG) 93/2454
Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere
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die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;
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den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, daß die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.
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