Artikel 46 VO (EWG) 93/2454

Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere

die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;

den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, daß die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.

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