Artikel 47 VO (EWG) 93/2454

Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen ist oder nachgewiesen wird, so muß dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
es muß von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;
b)
es muß alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere:

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

Beschaffenheit der Ware,

Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;

Name des Absenders;

c)
es muß eindeutig bescheinigen, daß die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.

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