Artikel 48 VO (EWG) 93/2454

(1) Die von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen die Voraussetzungen des Artikels 47 Buchstaben a) und b) erfüllen.

(2) Die Ursprungszeugnisse und die Anträge hierzu sind auf Formblättern zu erstellen, die den Mustern in Anhang 12 entsprechen.

(3) In diesen Ursprungszeugnissen wird bescheinigt, daß die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben.

Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt werden, daß die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 24 des Zollkodex nur durch mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Be- oder Verarbeitungsvorgänge erfüllt worden, so darf nur der Ursprung in der Gemeinschaft bescheinigt werden.

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