Artikel 56 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.

(2) Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend „Ausstellungsbehörden” genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden, als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen sind.

(3) Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.

(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.

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