Artikel 53 VO (EWG) 93/2454
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen, welche zusätzlichen Angaben gegebenenfalls im Antrag zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die er in Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes erläßt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
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