Artikel 54 VO (EWG) 93/2454

Die zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten, die Ursprungszeugnisse erteilt haben, müssen die Anträge mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Die Anträge können jedoch auch in Form von Kopien aufbewahrt werden, sofern diesen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Beweiskraft zukommt.

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