Artikel 52 VO (EWG) 93/2454
Jedes Ursprungszeugnis gemäß Artikel 48 muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit der gleichen Nummer versehen werden.
Die zuständigen Behörden oder Organe der Mitgliedstaaten können außerdem eine Registriernummer auf den Dokumenten anbringen.
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