Artikel 51 VO (EWG) 93/2454

Das Antragsformblatt und das Formblatt des Ursprungszeugnisses sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich übereinstimmend in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder — entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels — in einer anderen Sprache auszufüllen.

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