Artikel 50 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2) Das Antragsformblatt ist in der Amtsprache oder in einer oder meheren der Amtsssprachen des Ausfuhrmitgliedstaats zu drucken. Das Formblatt des Ursprungszeugnisses ist in einer oder meheren Amtssprachen der Gemeischaft oder — entsprechend den Bräuchen und erfordenissen des Handels — in einer anderen Sprache zu drucken.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Formblätter der Ursprungszeugnisse vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt des Ursprungszeugnisses auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Ursprungszeugnis muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.

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