Artikel 39 VO (EWG) 93/2454
Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.
Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.
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