Artikel 38 VO (EWG) 93/2454
Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a)
- Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
- b)
- einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;
- c)
-
- i)
- Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
- ii)
- einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
- d)
- Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
- e)
- einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
- f)
- Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.
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