Artikel 38 VO (EWG) 93/2454

Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b)
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;
c)
i)
Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii)
einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d)
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e)
einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
f)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.