Artikel 40 VO (EWG) 93/2454

Ist in den Listen der Anhänge 10 und 11 zu dieser Verordnung angegeben, daß der Ursprung erworben wird, wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:

Der Begriff „Wert” bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

Der Begriff „Ab-Werk-Preis” bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.

Der „aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert” ist der Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.

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