Artikel 41 VO (EWG) 93/2454

(1) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstatungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

(2) Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

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