Artikel 378 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid, der Widerruf oder die Rücknahme zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
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