Artikel 379 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch.

(2) Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Der Referenzbetrag wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten festgelegt, und zwar auf der folgenden Grundlage:

a)
auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der Versandverfahren;
b)
unter Berücksichtigung der höchsten Abgabensätze, die im Mitgliedstaat der Stelle der Bürgschaftsleistung für die Waren gelten. Dabei werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren beförderte oder zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt.

Für jede Beförderung im Versandverfahren wird der Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, berechnet. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7000 EUR festgelegt, es sei denn, die Zollbehörden veranschlagen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag.

(3) Auf Antrag des Hauptverpflichteten prüft die Stelle der Bürgschaftsleistung den Referenzbetrag und setzt ihn gegebenenfalls neu fest.

(4) Der Hauptverpflichtete stellt sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Referenzbeträge werden für jeden einzelnen Versandvorgang mit den EDV-Systemen der Zollbehörden bearbeitet und möglicherweise überwacht.

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