Artikel 380 VO (EWG) 93/2454

(1) Der von der Gesamtbürgschaft abzudeckende Betrag entspricht dem in Artikel 379 genannten Referenzbetrag.

(2) Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann reduziert werden

a)
auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweist, dass seine finanzielle Lage gesund ist und dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt;
b)
auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweist, dass seine finanzielle Lage gesund ist und dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt und eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet.

(3) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann bewilligt werden, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Zuverlässigkeitsnormen erfüllt, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 tragen die Mitgliedstaaten den Vorschriften in Anhang 46b Rechnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.