Artikel 380a VO (EWG) 93/2454

Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten

a)
eine „Sicherheits-Referenz-Nummer” nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen;
b)
ein mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer” verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt.

Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.