Artikel 380a VO (EWG) 93/2454
Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten
- a)
- eine „Sicherheits-Referenz-Nummer” nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen;
- b)
- ein mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer” verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt.
Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.
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