Artikel 381 VO (EWG) 93/2454

(1) Soll eine Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c bewilligt werden, so hat der Hauptverpflichtete nicht nur nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt, sondern auch, dass seine finanzielle Lage gesund ist, dass er über eine ausreichende Erfahrung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens verfügt und dass er entweder eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet oder die Beförderungen unter Kontrolle hat.

(2) Der Betrag der in Absatz 1 genannten Gesamtbürgschaft kann reduziert werden

a)
auf 50 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet und die Beförderungen unter Kontrolle hat;
b)
auf 30 % des Referenzbetrags, wenn der Hauptverpflichtete nachweislich eng mit den Zollbehörden zusammenarbeitet, die Beförderungen unter Kontrolle hat und über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tragen die Zollbehörden den Vorschriften in Anhang 46b Rechnung.

(3a) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn der Antrag ausdrücklich auf Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft sowohl für Waren des Anhangs 44c als auch für in diesem Anhang nicht genannte Waren unter Verwendung derselben Bürgschaftsbescheinigung gerichtet ist.

(4) Die Durchführungsvorschriften für die vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft im Sinne von Artikel 94 Absätze 6 und 7 des Zollkodex sind in Anhang 47a enthalten.

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