Artikel 382 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Gesamtbürgschaft wird von einem Bürgen geleistet.

(2) Für die Gesamtbürgschaft ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Muster in Anhang 48 zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Zollstelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt.

(3) Artikel 346 Absatz 2 gilt sinngemäß.

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