Artikel 383 VO (EWG) 93/2454
(1) Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Hauptverpflichtete von den Zollbehörden eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung — nachfolgend: „Bescheinigung” ,— die auf einem Vordruck gemäß dem Muster in den Anhängen 51 und 51a ausgestellt und gemäß Anhang 51b ausgefüllt werden und anhand derer er die Leistung einer Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung nachweisen kann.
(2) Die Dauer der Gültigkeit einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(3) Die Dauer der Gültigkeit einer Bescheinigung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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