Artikel 384 VO (EWG) 93/2454
(1) Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gilt Artikel 348 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 entsprechend.
(2) Der Widerruf der Bewilligung der Verwendung einer Gesamtbürgschaft oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden oder die Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen werden zusammen mit dem Tag ihres Wirksamwerdens von der Stelle der Bürgschaftsleistung in das EDV-System eingegeben.
(3) Für die Anwendung des Artikels 353 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Bescheinigungen dürfen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Widerrufs nicht mehr für die Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Hauptverpflichteten der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4) Absatz 3 gilt auch für Bescheinigungen, die als gestohlen, abhanden gekommen oder als gefälscht gemeldet worden sind.
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