Artikel 385 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anhänge 44a und 45 erfüllen.

Solche Listen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie

a)
von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;
b)
so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie von den Zollbehörden ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können;
c)
für jede Warenposition die gemäß Anhang 44a erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Als Ladelisten im Sinne von Absatz 1 können auch zur Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren bewilligt werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

(3) Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bewilligt wurde, kann bewilligt werden, diese Listen auch für gemeinschaftliche Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

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