Artikel 387 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Maßnahmen ergreifen, die es den Zollbehörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet.

(2) Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld 44 der Versandanmeldung einen der folgenden Vermerke ein:

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.