Artikel 389 VO (EWG) 93/2454
Unbeschadet des Artikels 317 Absatz 4 können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jeder Person, die die Voraussetzungen des Artikels 390 erfüllt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 Absatz 1 oder durch eines der in Artikel 317 und 317a bezeichneten Papiere (nachstehend: „Handelspapiere” ) erbringen will (nachstehend: „zugelassener Versender” ), die Verwendung dieses Papiers gestatten, ohne daß es den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zum Anbringen eines Sichtvermerksvorzulegen ist
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