Artikel 390 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Bewilligung nach Artikel 389 wird nur Personen erteilt,

a)
die laufend Waren versenden;
b)
deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;
c)
die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Abschnitts oder der Bewilligung nicht einhält.

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