Artikel 391 VO (EWG) 93/2454

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a)
die Zollstelle, die nach Artikel 392 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b)
die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.