Artikel 392 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle” auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T2L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke

a)
im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 391 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

oder

b)
von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

,

,

Vereinfachtes Verfahren,

,

,

,

,

,

,

—,

.

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben nach Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

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