Artikel 393 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.

(2) Die nach Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

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Freistellung von der Unterschriftsleistung,

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