Artikel 4 VO (EWG) 93/2454

Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

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