Artikel 4a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, daß schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Es bedeutet:

Informatikverfahren:

a)
der Austausch mit den Zollbehörden von Standard-Nachrichten gemäß EDI;
b)
die Eingabe der zur Erledigung von Förmlichkeiten erforderlichen Informationselemente in die Zollinformatiksysteme;

EDI (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

Standard-Nachricht: eine vorab festgelegte und vereinbarte Struktur für die elektronische Übermittlung von Angaben.

(2) Die für die Erledigung von Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren festgesetzten Voraussetzungen müssen insbesondere Vorkehrungen zur Quellenkontrolle sowie zur Gewährleistung der Angabensicherheit gegenüber der Gefahr eines unerlaubten Zugriffs, des Verlustes, der Veränderung oder Vernichtung umfassen.

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