Artikel 4b VO (EWG) 93/2454

Werden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt, so legen die Zollbehörden die Modalitäten fest, unter denen die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht.

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