Artikel 401 VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

Er teilt den Zollbehörden mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe von Unterabsatz 1 getroffen hat.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Versender — unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen — für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen hat.

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