Artikel 402 VO (EWG) 93/2454

Der zugelassene Versender gibt gegebenenfalls die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 355 Absatz 2 und die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist, innerhalb der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, sowie Anzahl, Art und Zeichen der Verschlüsse in das EDV-System ein.

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