Artikel 403 VO (EWG) 93/2454

(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet, bei allen gemeinschaftlichen Versandverfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der folgenden Vermerke tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung

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