Artikel 404 VO (EWG) 93/2454
(1) Wird die Versandanmeldung bei einer Abgangsstelle abgegeben, die Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 anwendet, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Versenders nur gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 373 und 398 erfüllt und außerdem für die Vorlage ihrer Versandanmeldung und den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.
(2) Der zugelassene Versender übermittelt der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der Überlassung der Waren.
(3) In der Bewilligung wird insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren gegebenenfalls eine Kontrolle durchführen können.
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