Artikel 405 VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Versender muß

a)
die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der Bewilligung einhalten;
b)
den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißsbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

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