Artikel 407 VO (EWG) 93/2454

(1) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a)
die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
b)
die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der „Entladeerlaubnis” die „Vorab-Ankunftsanzeige” zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat;
c)
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

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