Artikel 407 VO (EWG) 93/2454
(1) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
- a)
- die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
- b)
- die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der „Entladeerlaubnis” die „Vorab-Ankunftsanzeige” zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat;
- c)
- die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.
(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.
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