Artikel 408 VO (EWG) 93/2454

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren muss der zugelassene Empfänger

a)
die Bestimmungsstelle mit der „Ankunftsanzeige” unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten;
b)
die Nachricht „Entladeerlaubnis” abwarten, bevor er die Entladung vornimmt;
c)
nach Erhalt der „Entladeerlaubnis” der Bestimmungsstelle spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den „Entladekommentar” mit Angabe aller Unstimmigkeiten zustellen;
d)
der Bestimmungsstelle das Exemplar des Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit, das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt die Daten der „Kontrollergebnisnachricht” in das EDV-System ein.

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