Artikel 408a VO (EWG) 93/2454

(1) Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und außerdem für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.

(2) Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis.

(3) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die „Vorab-Ankunftsanzeige” von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 371 sinngemäß angewendet werden kann.

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