Artikel 410 VO (EWG) 93/2454

Die Zollbehörden des Abgangs- oder Bestimmungsmitgliedstaats können bestimmte Warenkategorien von den in den Artikeln 398 und 406 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.